Ende der Übergangsfrist am 01. Juli 2016

Zum 01.07.2016 endet die letzte Übergangsfrist nach § 28 ChemG zur Meldung von Produkten beim BFR.

Wer ist betroffen?
Stellen Sie Gemische, Biozid-Produkte, Wasch- und Reinigungsmittel her oder importieren Sie diese in die EU?

Dann wissen Sie sicher, dass diese Produkte in Verbindung mit Artikel 45 der EU-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) nach deutschem Recht gemäß § 16e Chemikaliengesetz (ChemG) und § 10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) – beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BFR) gemeldet werden müssen.

Siehe auch Informationen des BFR:bfr logo

In 50 Tagen endet nunmehr die letzte Übergangsfrist, und zwar am 1.Juli 2016 für Gemische, die keines der Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Absatz 1 Nummer 6, 7, 9 oder 11 bis 14 erfüllen, oder die nicht für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt.
Das bedeutet, dass ab dem 1. Juli 2016 alle gefährlichen Gemische, Biozid-Produkte, Wasch- und Reinigungsmittel beim BfR gemeldet sein müssen, da ansonsten ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliegen würde.

Hinweis: Wer seiner Meldepflicht nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig nachkommt, der muss bei Verstößen mit Busgeldern bis 50.000 Euro rechnen.

Sollten Sie von dieser Meldepflicht betroffen sein und wünschen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlich geforderten Aufgaben, kontaktieren Sie uns bitte [Kontakt].